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BGH, 28.10.1968 - VII ZR 3/67 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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- Wolters Kluwer
Grundlagen der Berechnung der Berufungssumme - Unzulässigkeit einer Berufung infolge der Nichterreichung der Berufungssumme
Papierfundstellen
- VersR 1967, 507
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- RG, 26.09.1931 - I 203/31
1. Ist bei Berechnung der Revisionssumme der Streitwert der Anschlußberufung mit …
Auszug aus BGH, 28.10.1968 - VII ZR 3/67
Gemäß § 6 Satz 2 ZPO richtet sich der Streitwert nach dem Wert des Thermometers, aus welchem der Kläger auf Grund seines kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts Befriedigung sucht (vgl. RGZ 133, 288; Hillach, Streitwert, 2.A. § 27 VI; Gerold, Streitwert, II 114 Rz 8).
- BGH, 01.04.1969 - VI ZR 287/67
Erfordernis der besonderen Form der Beglaubigung einer Urteilsabschrift - Beginn …
Wenn auch der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 12. Februar 1965 (BGHZ 43, 148 [BGH 12.02.1965 - IV ZR 231/63]) ausgesprochen habe, daß der Anwalt die Feststellung von Beginn und Ende geläufiger Rechtsmittelfristen gut ausgebildeten und überwachten Angestellten überlassen könne (anders der VII. Zivilsenat, der in einer Entscheidung vom 20. März 1967 - VII ZR 3/67 - VersR 1967, 507 die bisherige Linie der Rechtsprechung vertrete), so könne jedenfalls das hier geübte Verfahren nicht genügen, da nicht sichergestellt gewesen sei, daß die vom Personal vorgenommene Fristberechnung durch Vermerke in den Akten festgehalten wurde, damit dem Anwalt wenigstens bei späterer Vorlage der Akten eine Überprüfung möglich war; nur Vorfristen und nicht Beginn und Ende der Rechtsmittelfrist seien in den Akten vermerkt worden.Daß eine solche Anweisung bestand und zuverlässig beachtet wurde, hat der Kläger nicht, wie erforderlich, innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO behauptet und glaubhaft gemacht (vgl. BGH Beschluß vom 20. März 1967 - VII ZR 3/67 - VersR 1967, 507).
- BGH, 01.04.1969 - VI ZR 286/67
Erfordernis der besonderen Form der Beglaubigung einer Urteilsabschrift - Beginn …
Wenn auch der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 12. Februar 1965 (BGHZ 43, 148 [BGH 12.02.1965 - IV ZR 231/63]) ausgesprochen habe, daß der Anwalt die Feststellung von Beginn und Ende geläufiger Rechtsmittelfristen gut ausgebildeten und überwachten Angestellten überlassen könne (anders der VII, Zivilsenat, der in einer Entscheidung vom 20. März 1967 - VII ZR 3/67 - VersR 1967, 507 die hier verschiedene bisherige Linie der Rechtsprechung vertrete), so könne jedenfalls das hier geübte Verfahren nicht genügen, da nicht sichergestellt gewesen sei, daß die vom Personal vorgenommene Fristberechnung durch Vermerke in den Akten festgehalten wurde, damit dem Anwalt wenigstens bei späterer Vorlage der Akten eine Überprüfung möglich war; nur Vorfristen und nicht Beginn und Ende der Rechtsmittelfrist seien in den Akten vermerkt worden.Daß eine solche Anweisung bestand und zuverlässig beachtet wurde, hat die Klägerin nicht, wie erforderlich, innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO behauptet und glaubhaft gemacht (vgl. BGH Beschluß vom 20. März 1967 - VII ZR 3/67 - VersR 1967, 507).
- BFH, 04.12.1985 - II R 127/85
Zulässigkeit einer Revision
Ein solches Verfahren bot keine ausreichende Gewähr für die richtige und zuverlässige Eintragung der Frist im Fristenkontrollbuch, denn der angewiesene Bürovorsteher konnte sich leicht verhören, die Weisung verwechseln oder deren Ausführung im Drang der Geschäfte vergessen (vgl. Beschlüsse des BGH vom 20. März 1967 VII ZB 3/67, Versicherungsrecht 1967, 507; vom 9. Dezember 1981 IV a ZB 11/81, Steuerrechtsprechung in Karteiform -StRK -, Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG), § 5, Rechtsspruch 27; vom 18. November 1982 VII ZB 24/82, StRK, VwZG § 5, Rechtsspruch 28; vom 11. März 1980 X ZB 4/80, NJW 1980, 1846, und vom 9. Mai 1980 I ZR 89/79, NJW 1980, 1846, Nr. 10).